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Das Verschollenheitsgesetz ist ein vorkonstitutionelles deutsches Bundesgesetz, das ursprünglich am 4. Juli 1939 ausgefertigt wurde.
Es regelt den Fall, dass ein Mensch verschollen, im Besonderen auch vermisst ist. Im Abschnitt I des Gesetzes werden die Voraussetzungen der Todeserklärung sowie Lebens- und Todesvermutungen erfasst. In den folgenden Abschnitten II bis IV wird das Verfahren geregelt.
Bis zum Inkrafttreten des Verschollenheitsgesetzes wurde die Verschollenheit und die Todeserklärung von Personen in den §§ 13–20 BGB geregelt.
Im österreichischen Recht entspricht dem Verschollenheitsgesetz das Todeserklärungsgesetz (TEG).
Verschollenheit ist der Status einer Person, die im deutschen und österreichischen Recht gleichlautend wie folgt definiert wird:
„Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.“
– § 1 Verschollenheitsgesetz; § 1 Todeserklärungsgesetz[1]
Nach dem Schweizer Recht kann auch eine Person, die ohne Nachrichten zu hinterlassen den Kontakt zu ihrem früheren Umfeld abbricht, für verschollen erklärt werden. Zweifel daran, dass die Person noch am Leben ist, sind unter Umständen nicht maßgebend.
Auszugehen ist von dem heute wenig gebräuchlichen Verb verschallen ‘aufhören zu schallen, verklingen’ (zu ↗schallen, s. d.), dessen Part. Prät. teilweise die starke Flexion von mhd. frühnhd. schellen ‘tönen, schallen, klingen’, ahd. skellan (s. ↗Schelle1) bewahrt hat. verschollen, eigentlich ‘verklungen, verhallt’, dürfte als junger euphemistischer Ausdruck für ‘verschwunden, unverbürgt mit Tode abgegangen’ eingetreten sein.
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