D. 59,87 Kαὶ ὅτι ταῦτα οὕτως ἔχει, τοῦ νόμου αὐτοῦ ἀκούσαντες ἀναγνωσθέντος εἴσεσθε. Kαί μοι λαβέ.
“Νόμος Μοιχείας
Ἐπειδὰν δὲ ἕλῃ τὸν μοιχόν, μὴ ἐξέστω τῷ ἑλόντι συνοικεῖν τῇ γυναικί. Ἐὰν δὲ συνοικῇ, ἄτιμος ἔστω. Mηδὲ τῇ γυναικὶ ἐξέστω εἰσιέναι εἰς τὰ ἱερὰ τὰ δημοτελῆ, ἐφ᾽ ᾗ ἂν μοιχὸς ἁλῷ. Ἐὰν δ᾽ εἰσίῃ, νηποινεὶ πασχέτω, ὅ τι ἂν πάσχῃ, πλὴν θανάτου.”
Und das sich dies so verhält, werdet ihr wissen, wenn ihr von ihm (sc. dem Gerichtsschreiber) das vorgelesene Gesetz vernommen habt. Und nimm es mir.
Gesetz gegen Ehebruch
Wenn aber einer den Ehebrecher ergriffen hat, dann soll es dem, der ergriffen hat, nicht möglich sein, mit der Frau zusammen zu leben. Wenn er aber zusammen lebt, dann soll er seine bürgerlichen Ehrenrechte verlieren. Und es soll der Frau nicht erlaubt sein, zu den öffentlichen Opfern zu gehen, bei welcher ein Ehebrecher ergriffen wurde. Wenn sie aber hineingeht, dann soll sie straffrei erleiden, was sie wohl erleiden wird, außer dem Tod.